Das Pfändungsschutzkonto oder auch P-Konto sorgt einfach und unbürokratisch dafür, dass Schuldner bei der Pfändung ihres Guthabens auf einem Zahlungskonto über den unpfändbaren Teil ihres Guthabens weiterhin frei verfügen können. So können sie, trotz einer Kontopfändung, am Wirtschaftsleben teilnehmen und ihr Leben im Rahmen ihrer Möglichkeiten führen.
Die Rechte als Inhaber des P-Kontos:
So kann jede Inhaberin und jeder Inhaber eines Zahlungskontos von ihrer und seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass das Zahlungskonto als P-Konto geführt wird. Das Kreditinstitut darf dafür keine gesonderten Entgelte erheben. Auch die Kontoführungsgebühren dürfen nicht über denen des zuvor geführten Zahlungskontos oder eines vergleichbaren Standardkontos liegen. So darf der Zugang zum Existenzminimum nicht von Zahlungen abhängig sein. Entsprechende Klauseln über Zusatzentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) von Kreditinstituten sind unwirksam (vgl. etwa Entscheidung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in BGHZ 141, 380).
Ebenfalls unzulässig sind AGBs, die automatisch den mit dem Kunden bislang vereinbarten Vertragsinhalt zu dessen Nachteil verändern, sofern ein Zahlungskonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Falls der Bankkunde also schon bisher vertraglich berechtigt war, einen Dispositionskredit oder eine Überziehungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen oder eine Bankkarte (Debitkarte) bzw. Kreditkarte zu nutzen, darf er dies grundsätzlich auch noch nach der Umwandlung des Zahlungskontos in ein P-Konto. Diese Möglichkeiten entfallen nur dann, wenn das Kreditinstitut die zugrundeliegende Kreditvereinbarung oder den Kartenvertrag wirksam kündigt.